Einlieferungsbedingungen


in der Fassung vom 01.01.2011 



1. Die eingelieferten Objekte sind anvertrautes Gut und bleiben bis zum Zuschlag
Eigentum des Einlieferers. Sie werden ohne Kosten für den Einlieferer mit größter
Sorgfalt in den Räumlichkeiten des Auktionshauses aufbewahrt und auf Kosten
des Einlieferers ab Übernahme gegen Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser
und Sturm in Höhe des Schätzwertes abzüglich der vereinbarten Provision
versichert. Ist nach Vereinbarung mit dem Einlieferer eine Aufbewahrung beim
Spediteur oder einem sonstigen Dritten erforderlich, werden dem Einlieferer diese
Kosten in Rechnung gestellt. Der Schätzwert bzw. der vorläufige
Versicherungswert bei Übernahme gilt als Entschädigungshöchstgrenze.

2. Der Einlieferer versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der zur
Versteigerung kommenden Gegenstände oder berechtigt ist, im eigenen Namen
für den bzw. die verfügungsberechtigten Eigentümer zu handeln. Er erklärt,
jederzeit auf Verlangen des Auktionshauses die zum Nachweis des rechtmäßigen
Besitzes erforderlichen Unterlagen, sei es durch Vorlage von Erwerbsurkunden,
oder durch andere geeignete Dokumente, erbringen zu können. Sollten sich vor
der Auktion konkrete Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Einlieferer
ergeben und dieser nicht in der Lage sein, die Zweifel rechtzeitig vor der Auktion
auszuräumen, ist der Versteigerer berechtigt, den Versteigerungsvertrag aus
wichtigen Grund fristlos zu kündigen. Die bis dahin entstandenen Kosten sind
vom Einlieferer zu tragen. Schadensersatzansprüche des Einlieferers aus der
fristlosen Kündigung sind ausgeschlossen.

3. Die Darstellung und Beschreibung der eingelieferten Gegenstände im
Versteigerungskatalog bzw. im Internet durch das Auktionshaus erfolgt mit
größter Sorgfalt nach Maßgabe der vom Einlieferer zur Verfügung gestellten
Informationen. Das Auktionshaus haftet hinsichtlich der Darstellung der
eingelieferten Gegenstände in Text und Bild nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Der Einlieferer übernimmt für alle Angaben, die sich auf Echtheit,
Ursprung, Alter, Größe und andere zugesicherten Eigenschaften der von ihm
eingelieferten Objekte beziehen die alleinige Haftung und Gewährleistung
gegenüber dem Ersteigerer (Käufer). Sollte sich nach der Einlieferung
herausstellen, dass Angaben des Einlieferers nicht den Tatsachen entsprechen
sowie Fälschungen oder andere Manipulationen festgestellt werden, ist das
Auktionshaus zur außerordentlichen Kündigung des Einlieferungs- und
Versteigerungsvertrages berechtigt.

4. Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände werden durch das Auktionshaus
Kloss geschätzt. Der Schätzwert wird im Katalog angegeben. Dem Einlieferer ist
bekannt, dass die Schätzung von Kunstgegenständen und antiken Objekten mit
erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Das Auktionshaus kann deshalb für die
Richtigkeit der vorgenommenen Schätzung keine Gewähr übernehmen, es sei
denn, dass dem Auktionshaus Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

5. Einlieferer und Auktionshaus können schriftlich vereinbaren, dass die
eingelieferten Gegenstände durch Dritte auf Echtheit und Erhaltungszustand
geprüft werden; dazu können vom Auktionshaus Prüfgutachten durch
Sachverständige in Auftrag gegeben werden. Der Einlieferer erklärt sich durch die
Vereinbarung damit einverstanden, dass der Prüfer die nach den Richtlinien des
jeweiligen Verbandes anerkannten, notwendigen Maßnahmen für die Prüfung
ergreift. Kosten und alle damit verbundenen Auslagen fallen dem Einlieferer zur
Last.

6. Versteigerung und freihändiger Verkauf erfolgen durch das Auktionshaus als
Agent im Namen und auf Rechnung des Einlieferers. Der Versteigerer ist
ermächtigt, die Versteigerung gemäß den Versteigerungsbedingungen des
Auktionshauses Kloss in der Fassung vom 01.01.2011 durchzuführen.

7. Der Einlieferer hat das Recht, im Einlieferungsvertrag Mindestzuschlagpreise
(Limite) vorzugeben. Der Limitpreis gilt als Richtlinie für den Zuschlag bzw. den
freihändigen Verkauf. Falls vom Einlieferer keine Limite festgesetzt sind, kann der
Ausruf zum halben Schätzpreis erfolgen. Der Vorschlag in der Versteigerung
erfolgt bestmöglich. Der Versteigerer ist berechtigt, auch auf ein Gebot unter dem
Limit den Zuschlag zu erteilen. Erfolgt der Zuschlag mehr als 10 % unter dem
Limitpreis, erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt; der Versteigerer braucht diese
Differenz nicht zu erstatten. Der Bieter bleibt in diesem Fall vier Wochen an sein
Gebot gebunden. Hat der Einlieferer keinen Limitpreis festgesetzt, so erteilt der
Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Bindung an den
vom Auktionshaus genannten Schätzpreis besteht nicht. Gold und Silbersachen
dürfen unter ihrem Gold- und Silberwert zugeschlagen werden. Die Einlieferung
von Orientteppichen, Brücken und anderen Textilien kann nur in chemisch
gereinigtem Zustand vorgenommen werden. Die Kosten trägt der Einlieferer.

8. Der Versteigerer übernimmt den Einzug des Versteigerungserlöses, die
Übertragung des Eigentums an den versteigerten Gegenständen sowie die
Wahrnehmung aller hiermit zusammenhängenden Rechte und Handlungen. Der
Einlieferer tritt seine Ansprüche gegenüber dem Käufer an den Versteigerer zu
diesem Zwecke ab. Die Versteigerungsabrechnung erfolgt 4 - 6 Wochen nach der
Versteigerung vorbehaltlich erfolgter Zahlung und Übernahme der ersteigerten
Gegenstände durch den Versteigerer. Die Höhe der Provision für den
Versteigerer ist im Einlieferungs- und Versteigerungsvertrag zu vereinbaren.
Zusätzlich zur Provision sind für die Katalog- und Fotokosten sowie
Werbemaßnahmen pro eingelieferten Posten je nach Größe zwischen EUR 10,00
und EUR 100,00 zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu zahlen. Auf Wunsch können
auch einzelne Fotos per E-Mail versandt werden. Die Kosten hierfür betragen
EUR 3,00 pro Foto. Die Fotos werden erst nach Zahlungseingang versendet. Der
pauschale Aufwendungsersatz wird auch dann berechnet, wenn der Einlieferer
den Versteigerungsvertrag vor Durchführung der Auktion zurücknimmt.
Einwendungen gegen die Abrechnung sind innerhalb von zwei Wochen Nach
Abrechnungseingang beim Einlieferer schriftlich geltend zu machen. Soweit die
vorstehenden Einlieferungsbedingungen keine besonderen Vorschriften
enthalten, ist die Haftung des Versteigerers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und der
Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt.

9. Wird der eingelieferte Gegenstand in der Auktion nicht versteigert und ist er nach
drei Wochen trotz der Benachrichtigung des Auktionshauses vom Einlieferer nicht
abgeholt worden, ist der Versteigerer berechtigt, den Gegenstand in einer der
nächsten Auktionen zum halben Schätzpreis zu versteigern. Sollte der
Gegenstand in Auktionen innerhalb von 12 Monaten nach Einlieferung nicht
versteigert worden sein, ist der Versteigerer zur freihändigen Verkauf nach
seinem Ermessen oder der Überlassung des Gegenstandes für karitative Zwecke
berechtigt.

10. Soweit die vorstehenden Vertragsbedingungen keine besonderen Vorschriften
enthalten, ist die Haftung des Versteigerers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit , auch für Erfüllungsgehilfen und Vertreter,
beschränkt. Für fahrlässiges Verhalten des Versteigerers, seiner
Erfüllungsgehilfen und Vertreter haftet der Versteigerer nur, soweit eine
Kardinalpflicht verletzt und der Schaden vorhersehbar gewesen ist.

11. Für den Einlieferungs- und Versteigerungsvertrag gilt deutsches Recht.
Erfüllungsort ist Berlin. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Scheck- und
Wechselklagen, ist Berlin.